Auf der Website des Dirigentenverbands gibt es neu einen Bereich «Arbeitsrecht». Da geht es nicht nur um Verträge, sondern auch um Feedback.
Der BDV hat seinen Musterarbeitsvertrag komplett überarbeitet. Das Papier ist von einem in der Blasmusik verankerten Juristen ans geltende Recht angepasst worden. Zugleich wurde darin der zuvor stiefmütterlich behandelte Bereich «Sozialversicherungen» ausgebaut.
Wenige zwingende Bestimmungen beim Arbeitsvertrag
Der Musterarbeitsvertrag wird als Word-Dokument zur Verfügung gestellt, damit er auf die jeweiligen Vereinsbedürfnisse angepasst werden kann. Da in der Schweiz grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht, gibt es nämlich kaum zwingende Bestimmungen. Sie dürfen und müssen den Musterarbeitsvertrag also auf Ihre Situation anpassen.
Dazu kommt, dass insbesondere die musikalischen Bestimmungen (Probentag, Anzahl Proben usw.) auch ausserhalb des Arbeitsvertrags geregelt werden können. Dafür muss einzig im Arbeitsvertrag auf zusätzliche Anstellungsbedingungen verwiesen werden.
Damit über diese Punkte und die wenigen zwingenden Normen detailliert informiert werden kann, ist der Musterarbeitsvertrag im Internet nicht mehr frei verfügbar. BDV-Mitglieder erhalten ihn auf Bestellung gratis, alle anderen zahlen einen Unkostenbeitrag von 30 Franken. So ist künftig auch sichergestellt, dass stets die aktuelle Version im Umlauf ist.
Die Feedbackkultur effektiv leben
Dem BDV ist auch die Feedbackkultur gegenüber der Dirigentin oder dem Dirigenten wichtig. In einem Mitarbeitergespräch kann – ausserhalb der mit Traktanden und Themen reich befrachteten «normalen» Sitzungen – geprüft werden, ob sich die dirigierende Person (noch) wohl fühlt im Verein (und umgekehrt). Es lohnt sich beispielsweise anzusprechen, ob die Kommunikation mit Vorstand und Musikkommission stimmt.
Ein gemeinsamer Rückblick kann und soll zur Überprüfung der gemeinsamen Ziele führen. Decken sich die Ansichten von Dirigentin, Vorstand und Musikkommission? Musikalische und strategische Ziele sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dazu kommen Fragen wie diese: Wie kann der Verein weiter gefördert werden? Ist der Lohn noch angemessen? Im Gespräch können Probleme früher erkannt und gelöst werden.
Ein Arbeitszeugnis darf jederzeit verlangt werden
Das Feedback ist zwar freiwillig, aber sinnvoll. Anders ist es beim Arbeitszeugnis: In Art. 330a OR (Schweizerisches Obligationenrecht) heisst es dazu: «Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.» Das gilt auch für Dirigentinnen und Dirigenten, die nur wenige Wochenstunden beim Verein beschäftigt sind.
Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung
Der Arbeitgeber hat demgemäss dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen jederzeit ein Zeugnis auszustellen, d.h. während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) und bei oder nach dessen Beendigung (Schlusszeugnis). Dabei hat der Arbeitnehmer nach seiner Wahl das Anrecht auf ein sogenanntes Vollzeugnis, das über die Art und Dauer der Beschäftigung und zudem über die Leistungen und das Verhalten Auskunft gibt. Er kann sich aber auch eine Arbeitsbestätigung ausstellen lassen, die lediglich Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält. Wünscht der Arbeitnehmer ein Vollzeugnis, darf der Arbeitgeber dies nicht verweigern.
Diese Punkte machen klar, dass sich ein Verein und Arbeitgeber nicht erst im Notfall mit dem Arbeitsrecht befassen sollte. So lohnt es sich insbesondere, vorab zu klären, wer der Chef des Dirigenten ist, der gegenüber der angestellten Person gewisse Pflichten hat.
Arbeitsrecht: der genaue Inhalt
Im neuen Bereich «Arbeitsrecht» auf dirigentenverband.ch sind folgende Kapitel zu finden:
- Arbeitsrecht und Sozialversicherungen
- Mustervertrag
- Hinweise für Musikvereine
- Freischaffende
- Mutterschutz
- Arbeitszeugnis